II. Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 070839. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (www.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Ein-gabefeld oben rechts ein. |
Das Ruhen eines Einspruchsverfahrens
Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes, wenn
- wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,
- die Steuer zu diesem Punkt nicht vorläufig festgesetzt wurde und
- sich in der Einspruchsbegründung ausdrücklich auf das Musterverfahren gestützt wird.
Der Einspruchsführer muss die strittige Rechtsfrage benennen und darauf hinweisen, dass hierzu ein Verfahren bei einem Gerichte anhängig ist. Kann das Finanzamt das Musterverfahren nicht finden, wird ein Nachweis über die Anhängigkeit verlangt. Ist eine Zwangsruhe kraft Gesetzes eingetreten, muss dies dem Einspruchsführer nicht mitgeteilt werden. Er kann dies aus dem Stillschweigen des Finanzamts schließen. Zweck dieser Zwangsruhe ist die Verfahrensökonomie. Arbeitsaufwand und Kosten sollen eingespart werden, während die Entscheidung eines obersten Gerichts abzuwarten ist. Vorteil eines ruhenden Verfahrens war bis Ende 2006, dass der Steuerfall dann im Ganzen offenblieb und neben dem strittigen Sachverhalt später auch weitere Tatsachen vorgebracht werden konnten. Über den neuen § 367 Abs. 2a AO kann die Finanzbehörde jetzt aber vorab über Teile des Einspruchs entscheiden.
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