II. Ausgewählte Einspruchshinweise
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§ 2a EStG – Abzugsverbot für Auslandsverluste EU-widrig (NEU)
Die in § 2a Abs.1 EStG aufgeführten negativen Auslandseinkünfte sind nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgleichbar. Sie werden auch nicht als negativer Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Damit werden negative ausländische Einkünfte anders behandelt als inländische. Dies verstößt laut EuGH, BFH und FG München gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Regelungen insoweit zu ändern, da sich ausländische negative Einkünfte im Inland nicht mindernd auf den Steuersatz auswirken, positive hingegen zu einer höheren Progression führen. Gleiches gilt bei der Teilwert-AfA auf Auslandsbeteiligungen. Ähnliche Bedenken hat der BFH beim Verrechnungsverbot für Verluste ausländischer Betriebsstätten und hat hierzu den EuGH in drei Fällen angerufen. In einer ausländischen Betriebsstätte angefallene Verluste sollten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und bei Nichtberücksichtigung sollte der Fall mittels Einspruchs über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung zum negativen Progressionsvorbehalt grundsätzlich nicht an. Betroffene müssen diesen Abzug selbst durchfechten oder auf den Ausgang der beim EuGH anhängigen Verfahren warten. Der EuGH hat sich zwischenzeitlich erneut für den negativen Progressionsvorbehalt bei Mietverlusten entschieden. Immerhin akzeptiert das BMF nun die Teilwert-AfA auf Auslandsbeteiligungen abweichend von § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG in EU- oder EWR-Ländern mit Ausnahme von Liechtenstein.
EU-Kommission 18.10.2007, IP/07/1547, Verfahren unter 1998/4684
BFH 28.6.06, I R 84/04, BStBl II 06, 861; 22.8.06, I R 116/04, BStBl II 2006, 864; 29.11.06, I R 45/05, DStR 07, 615, beim EuGH unter C-414/06, C-415/06 und C-157/07
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