II. Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 080738. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (www.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Ein-gabefeld oben rechts ein. |
Haushaltsbegleitgesetz 2004
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Erbschaftsteuerfestsetzungen, sämtliche Bescheide über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung von Einkünften und Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2004 ergehen in Bezug auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorläufig. Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sodass die durch das Gesetz geänderten Vorschriften nicht mehr strittig sind. Verfassungswidrig ist hingegen eine Gesetzespassage zum UmwStG, die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 1997 erst im Vermittlungsausschuss beschlossen wurde. Dieser darf aber lediglich Änderungsvorschläge erarbeiten und verfügt über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht. Die Streichung von § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG ist aber dennoch weiter gültig, weil es an der nötigen Evidenz des Verfassungsverstoßes fehlt.
BVerfG 7.11.07, 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04
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