II. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Laut BMF-Schreiben vom 8.4.2005 wird die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich folgender Punkte nur vorläufig vorgenommen:
1.Beschränkter Abzug von Versorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
2.Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
4.Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
5.Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte) für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
6.Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).
7.Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Vorschriften für alle Bescheide ab 2004.
8.Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen.
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