II. Steuerbescheide, die nach § 165 Abs.1 AO vorläufig ergehen müssen
(Stand 10.1.2005; diese Liste drucken wir zu jedem Quartalsbeginn)
Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 12.November 2004 (BStBl 2004 I,1026) ergehen die Einkommensteuerbescheide jetzt in folgenden Punkten vorläufig nach § 165 Abs.1 AO:
1.hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG);
2.hinsichtlich des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs.7 EStG für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;
3.hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStGfür die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000 und
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