Jahressteuergesetz 2007 – Weitere Ergänzungen zum Referentenentwurf
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf weicht in einer Reihe von Punkten vom vorherigen Referentenvorschlag ab (s. AStW 06, 598). Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen vorgestellt.
- Es wird daran festgehalten, dass die Finanzbehörden gemäß § 50b EStG die Ausstellung der Jahresbescheinigung sowie die Systematik des Bescheinigungsverfahrens bei den Kreditinstituten prüfen sollen, auch für rückwirkende Zeiträume. Hiermit soll aber nicht der Steuerpflichtige und dessen Angaben, sondern das Kreditinstitut kontrolliert werden. So lautet zumindest die Gesetzesbegründung.
- Die Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen über § 15b EStG soll auf Kapitaleinkünfte ausgeweitet werden. Ein neuer § 20 Abs. 2b EStG sorgt dann dafür, dass die Werbungskosten wie vorrangig Schuldzinsen ebenfalls nur gleichartige positive Einnahmen aus dem gleichen Modell ausgleichen können. Hierbei soll es zu einer rückwirkenden Anwendung kommen. Denn betroffen ist der gesamte Veranlagungszeitraum 2006, sofern Anleger einem solchen vermögensverwaltenden Fonds ab dem 11.11.2005 beigetreten sind.
- Verlustfeststellungsbescheide sollen grundsätzlich nur innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen können. Das betrifft insbesondere negative Einkünfte, die wegen Überschreitens der Frist für die Antragsveranlagung erst später erstmals berücksichtigt werden sollen (s. AStW 06, 463).
- Die nachgelagerte Besteuerung für nach 2007 geleistete laufende Zuwendungen des Arbeitsgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer soll langfristig gestreckt und stufenweise eingeführt werden . Darüber hinaus sollen bestimmte Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme als Einnahmen nach § 19 EStG gewertet werden. Das gilt dann für Beiträge, Sonderzuwendungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung. Diese Einstufung soll bereits für Zahlungen ab dem 24.8.2006 gelten.
- Steuern und Abgaben, die im vorläufigen Insolvenzverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung begründet werden, sollen nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten.
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