Kapitaleinkünfte - Ansatz Erstattungszinsen
Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der BFH hatte mit Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07) seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 10, 1768, am 14.12.10 in Kraft getreten) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG). Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Anhängige Verfahren zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Das FG Münster (16.12.10, 5 K 3626/03 E) hat entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter VIII R 1/11 geführt. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (VIII R 36/10, zuvor FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09). Einsprüche, die auf diese Verfahren, welche sich ebenfalls mit der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen auseinandersetzen, gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist bisher entsprochen worden, weil die Gesetzeslage vor Verkündung des JStG 2010 am 13.12.2010 unklar war. In diesen Fällen ist die AdV vorerst nicht zu widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 ist dieser aufgrund der nunmehr klaren Rechtslage abzulehnen (OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011).
Erfassung der Steuerzinsen auf Nachforderungen und Erstattungen
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