Kapitalertragsteuer - Anrechnung bei thesaurierenden Auslandsfonds
Eine Kapitalertragsteuer auf den Verkauf eines ausländischen Investmentfonds ist nur dann nach § 36 Abs. 2 EStG anzurechnen, wenn die thesaurierten Kapitalerträge zuvor beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen steuerlich erfasst worden sind (BFH 8.9.10, I R 90/09). Im entschiedenen Fall ging es zwar noch um den alten Rechtsstand, der Tenor ist aber gleichwohl auf die Neuregelungen der Abgeltungsteuer seit 2009 anzuwenden. Hintergrund ist, dass Erträge eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds fortlaufend als ausschüttungsgleiche Erträge zu besteuern sind (§ 1 Abs. 3 InvStG) und dieser Umfang ab 2009 deutlich ausgeweitet worden ist. Werden die Anteile später verkauft, gehört der Gewinn (Kursdifferenz zwischen Anschaffung und Verkauf) nach § 8 Abs. 5 S. 4 InvStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Nach neuem Recht wird auch der Gewinn aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentfonds dem Steuerabzug unterworfen - bei Depotverwahrung der Anteile durch ein inländisches Kreditinstitut. Da diese einbehaltene Steuer in der Regel viel zu hoch ist, darf der Veräußerungserlös insbesondere um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge gemindert werden. Diese Korrektur kann aber nur erfolgen, wenn die thesaurierten Einnahmen zuvor im Wege der Veranlagung erfasst worden sind. Die Kapitalertragsteuer wird nämlich - anders als beim Verkauf - selbst dann nicht einbehalten, wenn die Fonds in einem Inlandsdepot verwaltet werden.
Praxishinweis: Als Berechnungshilfe zur Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Abs. 5 InvStG kann das Schema in Anhang 6 zum BMF-Schreiben vom 18.8.2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I 09, 931) dienen.
Kapitaleinkünfte - Steueranrechnung bis zur Verjährung
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