Kapitalertragsteuer - Zur nachträglichen Anrechnung
Werden dem Finanzamt nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge bekannt, vertritt das Bayerische Landesamt für Steuern folgende Auffassungen (BayLfSt 2.12.08, S 0351 - 32 St 41N):
- Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO führen. Die Änderung erfolgt auch, wenn sich durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ein Steuererstattungsanspruch ergibt.
- Die Steueranrechnung stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, der unter den Voraussetzungen des § 130 AO korrigiert werden kann. Dies ist nur innerhalb der durch die ursprüngliche Anrechnungsverfügung in Lauf gebrachten Zahlungsverjährungsfrist zulässig (BFH 12.2.08, VII R 33/06, BStBl II 08, 504). Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist darüber hinaus aber nur zulässig, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Eine nachträgliche Kapitalertragsteueranrechnung scheidet deshalb aus, wenn die Kapitalerträge wegen eingetretener Verjährung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden können.
- Würde die neue Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führen, ist eine Änderung der Steuerfestsetzung und der damit verbundenen Anrechnung nur innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist zulässig. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer kann wegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vorgenommen werden.
- Der nachträglichen Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer steht § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht entgegen, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung unterbleibt, weil die Kapitaleinnahmen den Werbungskosten- und Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen oder die Einkommensteuer aus anderen Gründen unverändert bleibt. Auch hier ist von der Erfassung der Kapitaleinkünfte auszugehen, weshalb die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 212 | ID 124773