KraftStG - Rückwirkende Besteuerung von Geländewagen als Pkw ist verfassungsgemäß
Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen seit Mai 2005 nicht mehr generell wie ein Lkw nach dem Gewicht, sondern vorwiegend als Pkw nach Hubraum besteuert wird. Im Urteil ging es um einen fünfsitzigen Toyota Landcruiser mit einem Hubraum von über vier Liter und einem zulässigen Gesamtgewicht von knapp drei Tonnen. Der Geländewagen wurde zunächst wie ein Lkw nach Gewicht besteuert. Ab Mai 2005 galt er als Pkw, sodass der Hubraum die Bemessungsgrundlage darstellte. Die Kfz-Steuer erhöhte sich deswegen von 172 EUR auf 1.578 EUR.
Pkws sind laut Personenbeförderungsgesetz Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von bis zu neun Personen geeignet und bestimmt sind. Das gilt auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen. Die Abgrenzung zum Lkw richtet sich nach der Zahl der Sitzplätze, der zulässigen Zuladung, der Größe der Ladefläche und weiteren Kriterien wie etwa bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Daher sind Geländewagen wie der Landcruiser steuerlich als Pkw einzustufen. Die Gesetzesänderung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der rückwirkenden Änderung kommt lediglich eine klarstellende Bedeutung zu. Zudem ist die allgemeine Erwartung, dass das geltende Recht unverändert fortbesteht, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Praxishinweis: Zur äußeren Erscheinung als Abgrenzungskriterium hat sich der BFH in einem Beschluss zu einem VW-Transporter geäußert. Der wurde als Lkw eingestuft.
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