KStG, UStG - Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
Sponsorengelder sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn im Gegenzug ein gemeinnütziger Sportverein das Recht einräumt, dass der Sponsor in der Vereinszeitung Werbeanzeigen schalten und die Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen über einschlägige sponsorbezogene Themen informieren darf. Zugleich unterliegen die Gegenleistungen dem regulären Umsatzsteuersatz. Der Verein unterhält einen Geschäftsbetrieb, weil er von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und hierfür im Gegenzug wirtschaftliche Leistungen erbringt.
Der Urteilsfall betraf einen Schützenverein, der von einer Versicherung mit rund 60.000 EUR im Jahr gesponsert wurde und diese Einnahmen dem Zweckbetrieb Sportveranstaltungen zuordnete. Gemäß § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine nachhaltige Tätigkeit. Die Einnahmen gehen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Dabei ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Anzeigen in der Vereinszeitung stellen grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Damit wird einem Unternehmen gegen Entgelt die Möglichkeit eingeräumt, eigene Produkte zu bewerben. Nur wenn das Anzeigengeschäft oder Werberechte an Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen zur Vermögensverwaltung. Die Einnahmen sind daher nicht dem Zweckbetrieb Sportveranstaltungen zuzurechnen.
Praxishinweis: Der BFH verweist in seiner Pressemitteilung auf die Bedeutung des Urteils weit über diesen Einzelfall hinaus. Es betrifft insbesondere das Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise für den Bau der Turnhalle einer Schule oder für neue Uniformen der Polizei. Im Gegenzug macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.
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