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  • Lebensversicherung - Abschlussgebühren sind Anschaffungskosten

    Abschlusskosten für Lebensversicherungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie stellen vielmehr Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG dar (BFH 28.10.10, VIII B 44/10; 6.11.09, VIII B 186/09, BFH/NV 10, 235). Der Umstand, dass die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes abgeschlossen wurde, ändert daran nichts. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nunmehr der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Prämien zählen auch die Vermittlungsgebühren, sie sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung unabhängig davon abzuziehen, ob die Kosten an das Versicherungsunternehmen selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird (BMF 1.10.09, IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172 Tz. 56, 79).  

     

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG für die Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten neue Maßstäbe einführen wollte. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs- oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (Niedersächsisches FG 22.4.10, 11 K 85/05, EFG 10, 1200; FG Köln, 20.1.10, 7 K 3371/08, EFG 10, 953).  

     

    Praxishinweis: Aufgrund der Einordnung von Abschlussgebühren als Anschaffungskosten musste sich der BFH (noch) nicht mit der zusätzlich aufgeworfenen Frage beschäftigen, ob das Verbot des Werbungskostenabzugs mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 verfassungswidrig ist, weil dies gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen könnte.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 345 | ID 143796