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  • Leerstand - Langjährige Renovierung spricht gegen Einkunftserzielungsabsicht

    Aufwendungen für leer stehende Gebäude oder Gebäudeteile können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Beschluss zur Vermietung besteht. Diese Einkünfteerzielungsabsicht muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen lassen. Bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren spricht nach Auffassung des BFH (18.8.10, X R 30/07; 25.6.09, IX R 54/08, BStBl II 10, 124 alleine schon die Dauer gegen eine Vermietungsabsicht, selbst wenn keine Veräußerungsabsicht bestanden hat. Der Entschluss zur Vermietung in absehbarer Zeit muss nämlich durch die zielgerichtete Durchführung der Renovierungsarbeiten erkennbar werden.  

     

    Zwar dürfen Anlaufverluste im gewerblichen Bereich steuerlich berücksichtigt werden, wenn zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt wird, das die Erzielung positiver Ergebnisse realistisch erscheinen lässt. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Mieteinkünfte nach § 21 EStG. Fehlt es jedoch von vornherein an Vermietungsbemühungen und wird nichts gegen einen langen Leerstand unternommen, mangelt es bereits von Anfang an an dem endgültigen Entschluss zu vermieten. Dabei ist zur Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht nicht allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzustellen. Auch Umstände aus früheren Jahren sind zu berücksichtigen.  

     

    In vergleichbarer Weise hatten das Niedersächsische FG (6.5.10, 11 K 12069/08, EFG 10, 1199) sowie das FG Berlin-Brandenburg (8.7.09, 7 K 3007/05 B, 7 K 3007/05) entschieden, dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht abziehbar seien, wenn ein Grundstückseigentümer bereits seit zehn Jahren Renovierungsarbeiten an einem Grundstück selbst durchgeführt habe, der Entschluss zur Vermietung aber in absehbarer Zeit mangels zielgerichteter Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht erkennbar geworden sei.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 205 | ID 142221