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  • LfSt Bayern - Abziehbarkeit von Auslandsspenden

    Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern Deutschlands zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum Nachteil auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden. Die Verfügung erläutert ausführlich die Handhabe in Katastrophenfällen sowie Voraussetzungen und den Nachweis für den Abzug.  

     

    (LfSt Bayern 13.3.07, ESt-Kartei § 10b Karte 3.1; unter www.iww.de, Abruf-Nr. unter 071480)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 417 | ID 113184