LfSt Bayern - Abzug der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer aufgrund eines Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und aufgrund einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) gehört nach der Abstimmung unter den obersten Finanzbehörden in beiden Fällen nicht zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern stellt Anschaffungsnebenkosten dar. Zum gleichen Ergebnis gelangt das FG München für den Fall einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand (21.6.05, EFG 07, 252, rkr.). Das Schrifttum ist überwiegend anderer Auffassung. Soweit dort auf eine die sofortige Abziehbarkeit bejahende Verfügung der OFD Hamburg vom 7.4.1998 Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, an der seitens der Finanzbehörde der Stadt Hamburg nicht mehr festgehalten wird.
(LfSt Bayern 20.8.07, S 2171 - 4 St 3203)