LfSt Bayern - Lohnsteuer bei Mahlzeitengestellung
In Ergänzung zum BMF-Schreiben (13.7.09, IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl I 09, 771) wurden durch die Lohnsteuer-Referatsleiter wichtige Fragen zur Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei einer Auswärtstätigkeit erörtert.
1. Ist der Wert der gestellten Mahlzeit unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR mit 96 % des Endpreises anzusetzen?
Nein. Dieser Abschlag dient der Abgeltung üblicher Preisnachlässe. Diese sind bei Mahlzeiten (z.B. in Restaurants) regelmäßig bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort berücksichtigt.
2. Kann vorrangig die Mahlzeit steuerfrei belassen werden, wenn die Mahlzeitengestellung einen Wert von 50 EUR hat, der Arbeitgeber einen Zuschuss von 5 EUR tätigt und die Abwesenheitsdauer 10 Stunden beträgt?
Nein. Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit ist mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten und - soweit durch den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft - im Rahmen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Daher ist zunächst der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 5 EUR und 1 EUR vom Wert der Mahlzeit nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 49 EUR ist, da er die 44-EUR-Freigrenze überschreitet, als Sachbezug dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.
3. Kann der Arbeitgeber das Wahlrecht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausüben?
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