LfSt Bayern - Tarifermäßigung nach § 34b EStG
Es ist vorgesehen, § 34b EStG bei nächster Gelegenheit im Gesetzgebungsverfahren redaktionell anzupassen, da die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven unabhängig von der Einkunftsart begünstigt werden soll. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken, für Gewerbebetriebe und gewerblich geprägte Personengesellschaften die Tarif-ermäßigung nach §§ 34, 34b EStG aus Billigkeitsgründen zuzulassen. Voraussetzung für die sachliche Billigkeitsmaßnahme ist, dass sich die gesamten Betriebseinnahmen und -ausgaben von den übrigen Einkünften abgrenzen lassen.
(BFH 25.8.60, BStBl III 60, 486; LfSt Bayern 14.3.07, S 2291 - 53 St 33N)
Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 418 | ID 113195