Lieferanten von Mobilfunkgeräten droht ab 1.7.2011 das Reverse-Charge-Verfahren
Das Eindämmen betrugsbedingter Umsatzsteuerausfälle hat sich der Gesetzgeber schon lange „auf die Fahnen geschrieben“. Es soll vermieden werden, dass aus Rechnungen, bei denen die ausgewiesene Umsatzsteuer planmäßig nicht abgeführt wird, dennoch Vorsteuern abgezogen werden. Dazu hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des § 13b UStG ausgedehnt. Der Bundesrat hat nun am 18.3.2011 nahezu unbemerkt nachgelegt und im „6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen“ die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einem Volumen von 5.000 EUR empfohlen.
Dazu muss man Folgendes wissen: Zur Vermeidung betrugsbedingter Steuerausfälle war § 13b UStG erst zum 1.7.2010 um „Emissionshandelszertifikate“ erweitert worden. Zum 1.1.2011 wurden dann auch die Lieferung bestimmter „Schrott- und Altmaterialien“ sowie die in der Gebäudereinigungsbranche erbrachten Dienstleistungen in § 13b UStG aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 UStG). Mit Datum vom 22.11.2010 hatte der EU-Rat schließlich Deutschland - befristet bis 31.12.2013 - ermächtigt, auch beim Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vom Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des Leistenden abzuweichen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung
Mit dem Entwurf des Gesetzes waren ursprünglich reine Verbrauchsteueränderungen - Vereinfachungen und Klarstellungen im Bier- und Tabaksteuer- sowie Branntweinmonopolgesetz - beabsichtigt. Um eine zeitnahe Umsetzung der Steuerschuldnerschaftsübertragung noch im laufenden Jahr 2011 zu gewährleisten, hat der Bundesrat aber nun eine umsatzsteuerliche Ergänzung des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vorgeschlagen. Danach soll in § 13b Abs. 2 UStG eine Nr. 10 folgenden Wortlauts angefügt werden:
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