Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu zwölf Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:
1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Dies gilt auch für Feststellungsbescheide.
2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuer-beratungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig