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  • Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)  

     

    Einkommensteuer

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu zwölf Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig vorgenommen:  

     

    1. Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Dies gilt auch für Feststellungsbescheide.

     

    2. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuer-beratungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.