LStR 2008 – Beschlossene Umgestaltung der LStR mit weiteren Änderungen
Die vom BMF beschlossenen LStR 2008 enthalten einige Anpassungen zum vorherigen Entwurf (s. AStW 07, 448). Geblieben ist die Neugliederung nach der Paragrafenfolge des EStG. Das soll auch für die später folgenden amtlichen Hinweise gelten. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
- Die Anweisung zum geldwerten Vorteil beim Arbeitgeberdarlehen in der bisherigen R 31 Abs. 11 LStR ist komplett entfallen. Hier kommt es in allen offenen Fällen zur grundsätzlichen Ermittlung von Sachbezügen nach den allgemeinen Marktzinskonditionen (s. AStW 07, 528).
- R 9.4 Abs. 3 LStR definiert den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte in Anlehnung an die aktuelle BFH-Rechtsprechung neu. Bislang galt als regelmäßige Arbeitsstätte auch der Ort, an dem der Arbeitnehmer mindestens 20 v.H. seiner Arbeitszeit tätig war. Nunmehr ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
- Das Reisekostenrecht wird in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vereinfacht. Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig, liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit als einheitlicher Oberbegriff vor. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen den Reisekostenarten und die 30 km-Grenze bei der Einsatzwechseltätigkeit.
- Bei den Reisekosten bleiben die Übernachtungspauschalen – im Gegensatz zum vorherigen Entwurf – erhalten, allerdings nur bei steuerfreier Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten sind hingegen ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar.
- Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich künftig vorrangig nach den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer.
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