LStR 2008 - Neue Regeln im Reisekostenrecht
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die steuerfreie Erstattung und den Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen für den Praxisalltag:
- Der aktuellen BFH-Rechtsprechung folgend wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.
- Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.
- Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
- Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal „vorübergehend“ ist künftig der Einzelfall, was in der Praxis kaum für Rechtssicherheit sorgen wird.
- Regelmäßige Arbeitsstätte kann auch die Arbeitnehmerwohnung sein, auch wenn es sich nicht um ein steuerliches Arbeitszimmer handelt. Gibt es im Eigenheim und Betrieb jeweils ein Büro, liegen nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die Entfernungspauschale vor.
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