OFD Frankfurt - Anwendung der Öffnungsklausel
Für die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 S. 3a), bb) EStG ist es erforderlich, dass bis zum Ende 2004 mindestens 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Bei Nachweis durch den Steuerpflichtigen wird die Rente auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert. Es wird teilweise die Ansicht vertreten, auch nach 2004 entrichtete Beiträge an berufsständische Versorgungswerke seien in die Ermittlung der erhöhten Beitragsleistungen einzubeziehen. Diese Auffassung wird nicht geteilt. Der Gesetzeswortlaut und die mit der Öffnungsklausel verfolgte Intention sind insoweit eindeutig. Die Öffnungsklausel wurde eingeführt, um eine Zweifachbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen auszuschließen. Eine derartige Zweifachbesteuerung tritt durch den verbesserten Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ab 2005 nicht mehr auf. Für die Anwendung der Öffnungsklausel ist somit ausschließlich auf Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.2005 abzustellen (OFD Frankfurt 27.11.06, S 2255 A - 37 - St 218).