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  • OFD Frankfurt - Kosten bei Private Equity Fonds

    Zu den Anschaffungskosten von Beteiligungen gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung der einzelnen Beteiligung in der Investitionsphase anfallen. Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Anschaffungskosten handelt, stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.  

     

    Aufwendungen  

    Privatanleger  

    Fonds im BV  

    Kapitalgesellschaft  

    im Zusammenhang mit Dividenden  

    zu 50 v.H. abzugsfähige Werbungskosten  

    zu 50 v.H. abzugsfähige Betriebsausgaben  

    voll abzugsfähige  

    Betriebsausgaben  

    im Zusammenhang mit Zinserträgen  

    abzugsfähige Werbungskosten  

    abzugsfähige Betriebsausgaben  

     

    während der Haltezeit der Beteiligung  

    nicht abzugsfähig, Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich  

    50 v.H. abzugs- fähig nach den §§ 3c Abs. 2und 3 Nr. 40 EStG 

    in voller Höhe Betriebsausgaben  

    im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an KapG  

    abzugsfähig bei §§ 17, 23 EStG 

    Verluste aus Veräußerung von Anteilen an KapG  

    nichtsteuerbar außerhalb der §§ 23, 17 EStG 

    zur Hälfte abzugsfähig nach § 3 Nr. 40 EStG 

    nicht abzugsfähig, § 8b Abs. 3 S. 3 KStG 

     

     

    Die sonstigen Aufwendungen von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds sind regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.