OFD Frankfurt - Kosten bei Private Equity Fonds
Zu den Anschaffungskosten von Beteiligungen gehören grundsätzlich alle Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung der einzelnen Beteiligung in der Investitionsphase anfallen. Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Anschaffungskosten handelt, stellt sich die Frage, inwieweit diese in Fällen von Dividenden- und Zinserträgen oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG als Werbungskosten bzw. bei Fondsbeteiligungen im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Aufwendungen | Privatanleger | Fonds im BV | Kapitalgesellschaft |
im Zusammenhang mit Dividenden | zu 50 v.H. abzugsfähige Werbungskosten | zu 50 v.H. abzugsfähige Betriebsausgaben | voll abzugsfähige Betriebsausgaben |
im Zusammenhang mit Zinserträgen | abzugsfähige Werbungskosten | abzugsfähige Betriebsausgaben |
|
während der Haltezeit der Beteiligung | nicht abzugsfähig, Zuordnung zum nichtsteuerbaren Bereich | 50 v.H. abzugs- fähig nach den §§ 3c Abs. 2und 3 Nr. 40 EStG | in voller Höhe Betriebsausgaben |
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an KapG | |||
Verluste aus Veräußerung von Anteilen an KapG | zur Hälfte abzugsfähig nach § 3 Nr. 40 EStG | nicht abzugsfähig, § 8b Abs. 3 S. 3 KStG |
Die sonstigen Aufwendungen von vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds sind regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil bei diesen Fonds die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht.
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