OFD Frankfurt - Regeln beim Rumpfwirtschaftsjahr
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gemäß § 6 Abs. 3 EStG ist das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden (BFH 23.4.09, IV R 9/06). Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese BFH-Entscheidung auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden. Darüber hinaus soll die Verklammerung der entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre auch für die Anwendungsfälle des UmwStG (u.a. § 24 UmwStG) mit Buchwertfortführung gelten.
(OFD Frankfurt 9.8.10, S 2139 A - 16 - St 210)