OFD Frankfurt - Später erstattete Sonderausgaben
Ist im Jahr der Sonderausgabenerstattung ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht in vollem Umfang möglich, mindert sich der Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung insoweit um die nachträgliche Erstattung (§ 175 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 AO). Dies bezieht sich auf alle Arten von Sonderausgaben. Gleichartige Aufwendungen in diesem Sinne sind die Sonderausgaben der jeweiligen Nummer im § 10 EStG. Somit sind auch z.B. Erstattungen zu Haftpflichtversicherungen auch mit Zahlungen für Krankenversicherungen des gleichen Veranlagungszeitraums zu verrechnen, bevor ein Übererstattungsbetrag mit entsprechenden Zahlungen eines Vorjahres zu verrechnen ist.
Dagegen vertritt das FG Schleswig-Holstein die Auffassung, dass eine Gleichartigkeit der Aufwendungen nur dann gegeben ist, wenn sich die Art der zu verrechnenden Aufwendungen entsprechen, also bei Versicherungen eine Ähnlichkeit des versicherten Risikos gegeben ist (FG Schleswig-Holstein 10.7.07, 5 K 358/04, Revision unter X R 32/07). Einsprüche in gleicher Sache ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht zu gewähren.
Übererstattungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Kirchensteuer. Ein Aufgriff der Fälle erfolgt jedoch erst bei einem Erstattungsüberhang von mehr als 200 EUR. Kann der Erstattungsüberhang durch eine Änderungsfestsetzung des Jahres der Verausgabung nicht vollständig berücksichtigt werden, weil das zu kürzende Kirchensteuervolumen geringer ist als der Erstattungsüberhang, ergibt sich der sogenannte Kaskadeneffekt. Das Schreiben erläutert anhand von zwei Beispielen, wie die Verrechnung zu erfolgen hat.
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