OFD Frankfurt - Trennung der Entgelte bei Speisen
Bei Unternehmen, die ein Fast-Food Geschäft, eine Eisdiele, Konditorei oder einen ähnlichen Betrieb unterhalten, werden sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus bewirkt. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein erleichtertes Verfahren zur Trennung der Entgelte zugelassen werden kann, sofern keine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen, die außer Haus erbracht werden, dem ermäßigten Steuersatz, während die Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entgelte getrennt nach Steuersätzen zu verteilen. Dies führt bei den oben genannten Unternehmern zu Schwierigkeiten, da sie die unterschiedlich zu besteuernden Umsätze nicht getrennt aufzeichnen.
Bei Unternehmern, denen eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, darf das Finanzamt auf Antrag nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Da nach dem Wareneinkauf nicht erkennbar ist, bei welchen Waren eine Restaurationsleistung oder eine Lieferung vorliegt, kann der Wareneingang nicht als Anhaltspunkt für eine Aufteilung dienen. Um zu einem annähernd zutreffenden Ergebnis zu gelangen, ist folgende Verfahrensweise vertretbar:
Dem Unternehmer wird zur Auflage gemacht, für einen begrenzten Zeitraum (etwa drei Monate bzw. etwa zwei Monate bei Saisongeschäften wie Eisdielen) genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu führen und dann nach diesem Ergebnis die Aufteilung vorzunehmen. Damit Änderungen in der Unternehmensstruktur berücksichtigt werden können, ist diese Ermittlung spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
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