OFD Frankfurt - Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG
Für den Branchenwechsel und vergleichbare Sachverhalte hat der BFH in zwei Urteilen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG als zugeführt gilt (BFH 5.6.07, I R 106/05, BStBl II 08, 986; BFH I R 9/06, BStBl II 08, 988). Dem ist zu folgen. An der Auslegung im BMF-Schreiben (16.4.99, BStBl I 99, 455, Tz. 9) wird nicht mehr festgehalten. Das BMF-Schreiben (17.6.02, BStBl I 02, 629) wird aufgehoben.
Nach dem BFH unterliegen die bis zum Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG) entstandenen Verluste dem Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG und können von danach entstehenden Gewinnen oder (positiven) Einkünften nicht mehr abgezogen bzw. ausgeglichen werden. Danach entstandene Verluste bleiben ausgleichs- und abzugsfähig. Tz.33 des BMF-Schreibens vom 16.4.99 wird aufgehoben.
Die Grundsätze der BFH-Urteile sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, wobei § 176 AO zu beachten ist. Fand die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile vor dem 1.1.09 statt, können die Tz. 9 und 33 des BMF-Schreibens vom 16.4.99 (a.a.O.) aus Vertrauensschutzgründen auf Antrag weiterhin zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden. Damit kann die Prüfung der Betriebsvermögenszuführung (Tz. 9) nach saldenmäßiger statt nach gegenständlicher Betrachtungsweise erfolgen. Für den Verlustuntergang (Tz. 33) kann auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Identität abgestellt werden.
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