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  • OFD Frankfurt - Vorzeitige Rückgabe bei Leasing

    Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags ergibt sich der Mehrerlös daraus, dass der Leasinggegenstand regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass die Differenz zwischen dem realen und dem prognostizierten Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Der Zinsvorteil, der dem Leasinggeber durch die frühere Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht, ist hiervon abzuziehen. Entsprechend den Besprechungen auf Bund-Länder-Ebene wird hierzu folgende Auffassung vertreten:  

     

    Ein sich ergebender Mehrwert bei der vorzeitigen Rückgabe beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer nach Rückgabe des Gegenstandes. Laut BMF (22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 08, 632) stellen auf diesen Zeitraum entfallende Zahlungen des Leasingnehmers grundsätzlich kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern Schadenersatz dar. Dies gilt sinngemäß auch für Zahlungen des Leasinggebers, die diesen Zeitraum betreffen und dementsprechend zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs, nicht jedoch zu einer Minderung des für die beendete Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts führen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem geschätzten Marktpreis des Leasinggegenstands im Zeitpunkt seiner Rückgabe ein der Kalkulation der Leasingraten zugrunde liegender Wert ebenfalls für diesen Zeitraum gegenübergestellt würde. Eine sich dabei ergebende Differenz zugunsten des Leasingnehmers könnte dann zu einer Entgeltminderung führen.  

     

    (OFD Frankfurt 19.5.09, S 7100 A - 114 - St 110)