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  • OFD Hannover - Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

    Die umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung hängt davon ab, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung des Unternehmers handelt.  

     

    • Steht die Sammelbeförderung in einer konkreten Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, so erfolgt sie entgeltlich im Austausch gegen anteilige Arbeitsleistung und ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, A 12 Abs. 1 und 103 Abs. 7 UStR.

     

    • Erfolgt die Sammelbeförderung ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn, liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor. Er ist grundsätzlich steuerbar nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da die Sammelbeförderung prinzipiell dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient.

     

    • Die unentgeltliche Sammelbeförderung ist nur dann nicht steuerbar, wenn besondere Umstände es gebieten, dass die Beförderung vom Arbeitgeber aufgrund dessen überwiegend betrieblichen Interesses übernommen wird. A 12 Abs. 15 UStR nennt einige Fälle, bei denen solche besonderen Umstände vorliegen und die Beförderung durch den Arbeitgeber nicht steuerbar ist.

     

    In den verbleibenden Fällen ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Die Steuerbarkeit entfällt, wenn die Befriedigung des privaten Bedarfs des Arbeitnehmers durch die mit der Beförderung verfolgten betrieblichen Zwecke des Arbeitgebers überlagert wird. Der BFH (11.5.00, R 73/99, BStBl II 00, 505) führt einige weitere Merkmale an, die gegen eine Steuerbarkeit und für unternehmerische Zwecke der Beförderung sprechen. Indiz für eine Steuerbarkeit der unentgeltlichen Arbeitnehmerbeförderung kann hingegen die Beförderung nur einiger Arbeitnehmer sein, während andere die Fahrten zur Arbeitsstätte selbst ausführen (FG Niedersachsen 26.11.98, V 53/94).