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  • OFD Hannover - Zolltarifauskunft für das UStG

    Der ermäßigte Steuersatz ist nur auf die Umsätze solcher Gegenstände anwendbar, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Bestehen Zweifel, ob ein bestimmter Gegenstand unter die Steuerermäßigung fällt, können die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einholen. In dem Schreiben sind die zuständigen Behörden nebst Anschrift aufgelistet.  

     

    (OFD Hannover 17.2.09, S 7220 - 31)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 424 | ID 126983