OFD Hannover - Zur Rechtsbehelfsfrist
Maßgebend ist der Eingang des Rechtsbehelfs bei der zuständigen Behörde. Dabei genügt es, wenn das Schriftstück in den Hausbriefkasten oder das Postschließfach (Abholfach) der Behörde gelangt ist. Ein Rechtsbehelf ist rechtzeitig eingelegt, wenn er am letzten Tag der Frist in das Postschließfach gelangt, auch wenn das Schließfach erst am folgenden Tag geleert wird. Schriftstücke, die sich bei der ersten Leerung eines Tages in den Hausbriefkästen oder den Postschließfächern befinden, erhalten den Eingangsstempel des letzten vorangegangenen Tages, an dem das FA für den Dienstbetrieb geöffnet war. Die Rechtsbehelfsfrist ist nicht gewahrt, wenn das Schriftstück laut Poststempel erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zur Post gegeben wurde.
Geht nach einem Schätzungsbescheid die Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beim FA ein und ergibt sich eine niedrigere Steuer, kann die Erklärung als Einspruch angesehen werden. Bei Eingang nach Ablauf der Einspruchsfrist ist zu prüfen, ob § 110 AO einschlägig ist.
Der Einspruch kann auch elektronisch eingelegt werden, eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. Das gilt, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht wird im Internet unter www.eSteuer.de veröffentlicht.
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