OFD Karlsruhe - Gebühren als durchlaufende Posten bei Notar und Rechtsanwalt
Die von Anwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich dabei um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet. Ein durchlaufender Posten liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein (A 152 UStR).
Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen.
- Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden.
- Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz sind i.d.R. ein durchlaufender Posten, da hier Gebührenschuldner die Partei ist.
- Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Hier ist der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist. Er zahlt die Grundbuchgebühren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sodass diese bei der Weiterberechnung an den Mandanten zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören.
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