OFD Karlsruhe - Zahlung der Studiengebühren
Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer. Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
(OFD Karlsruhe 10.10.07, S 2227/147 - St 146)