OFD Koblenz - Beiträge zur privaten Kranken- versicherung
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen (s. BMF-Schreiben 18.11.05, BStBl I 05, 1027). Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Zur Frage des Abzugs freiwilliger Beiträge von Beamtenanwärtern zur privaten Krankenversicherung sind zwei Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (III R 72/05 und III R 74/05). Gleichgelagerte Rechtsbehelfe sind daher gemäß § 363 Abs. 2 AO entsprechend ruhen zu lassen.
(OFD Koblenz 8.5.06, S 2282 A - St 32 3)