OFD Koblenz - Ertragsteuerliche Erfassung der betrieblichen und privaten Nutzung von Kfz
Die Entfernungspauschale ist auch bei betrieblichen Einkünften grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl I 02, 148) kann jedoch in entsprechenden Fällen zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden, gemischt genutzten Pkw (Bruttolistenpreis: 35.600,00 EUR) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500,00 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) genutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die private Nutzung sind pauschal wie folgt zu ermitteln:
0,03 v.H. x 35.600,00 EUR x 27 km x 12 = |
| 3.460 EUR |
Entfernungspauschale 200 x 0,30 EUR x 27 km = |
| 1.620 EUR |
Nicht abziehbar |
| 1.840 EUR |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 3 EStG
Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:
1 v.H. x 35.600,00 EUR x 12 = | 4.272 EUR |
zusammen | 6.112 EUR |
Tatsächliche Gesamtkosten |
6.500 EUR |
Als gewinnmindernder Betrag verbleibt tatsächlich | 388 EUR |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt hier kein Fall der Kostendeckelung vor. Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch geringer als die ermittelte Entfernungspauschale. Nach einer zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Auffassung, ist dem Steuerpflichtigen jedoch mindestens in Höhe der Entfernungspauschale ein Betriebsausgabenabzug zu gewähren. Für die Kostendeckelung (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) ist deshalb von den um die Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Für das o.a. Beispiel ergibt sich somit folgende Berechnung:
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