OFD Koblenz - Rechnungsangaben bei Banken
Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Auszug Abrechnungscharakter zu. Folge: Dieser Kontoauszug stellt eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG dar. Das gilt nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung i.S.d. § 14 UStG dar. Ergänzend fügt die OFD hinzu, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. In den meisten Fällen enthält der Kontoauszug lediglich den Namen des Leistungsempfängers; die Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht aufgeführt. Die genaue Anschrift ergibt sich jedoch i.d.R. aus den übrigen vorhandenen Unterlagen (§ 31 UStDV). Die in § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht nach A 185 Abs. 10 UStR die Einmaligkeit der Nummerierung aus.
(OFD Koblenz 11.2.08, S 7280 A - St 44 5)