OFD Koblenz - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Maut-Gebühr bei Lkw
Nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) haben Spediteure und Transportunternehmer für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Schuldner ist nach § 2 ABMG die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, über den Gebrauch bestimmt oder das Motorfahrzeug führt. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Maut-Gebühr gilt Folgendes:
Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr
Die Erhebung der Maut ist eine hoheitliche Tätigkeit des Bundes, die nicht im Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird. Daher unterliegt die Duldung der Straßennutzung nicht der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug aus der Maut-Gebühr ist daher nicht zulässig.
Weiterbelastung der Maut-Gebühr durch das Transportunternehmen
Im Falle der Weiterbelastung des Kostenfaktors Maut durch den Maut-Schuldner an den Empfänger einer von ihm erbrachten Leistungen, z.B. Transportleistung, ist die Maut Teil des Entgelts für diese Leistung (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG; A 149 Abs. 6 S. 3 und 4 UStR), auch wenn sie als gesondertes Entgeltsbestandteil in der Rechnung aufgeführt ist. Die Maut stellt keinen durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG und A 152 UStR dar, da unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Bund und dem Mautschuldner bestehen.
Vermietung von mautpflichtigen Fahrzeugen an Selbstfahrer
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