OFD Magdeburg - Ausstellung von Unternehmer- bescheinigungen
Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre. In anderen Fällen werden Bescheinigungen beantragt, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer Regelbesteuerer bzw. nicht Kleinunternehmer ist.
Bei der Ausstellung der Unternehmerbescheinigungen ist nach den Ausführungen der OFD Magdeburg wie folgt zu verfahren:
- Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmerbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu bescheinigen. Es ist vielmehr Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in jeweils geeigneter Weise zu belegen.
- Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft nur in nachfolgenden Fällen bescheinigt:
- Bei der Neuaufnahme zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern zur beschleunigten Zuteilung einer USt-IdNr. und
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