OFD Magdeburg - Tätigkeit von Leiharbeitnehmern
Ab 2008 übt ein Leiharbeitnehmer nicht mehr zwingend eine Auswärtstätigkeit nach R 9.4 Abs. 2 LStR 2008 aus. Diese liegt vor,
- wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird oder
- wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird.
Dabei kommt es auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht an, sofern der Arbeitnehmer damit rechnen muss, nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden. In diesem Fall können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden. Verpflegungsmehraufwendungen können allerdings nur für die ersten drei Monate anerkannt werden.
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