OFD Münster - Anwendung von FG-Urteilen bei Verlustzuweisungsgesellschaften
Die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer ist auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.
Nach Ansicht mehrerer FG ist die Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen (FG Münster, 13.3.09, 14 K 3638/05 F; FG Köln 27.11.07, 8 K 3037/06; FG Niedersachsen 29.1.09, 10 K 333/07). Trotz der Urteile sind diese Fälle bis auf Weiteres nach der bestehenden Verwaltungsmeinung zu bearbeiten. Es bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag gewährt werden.
Ferner sind nach Auffassung des FG Münster (a.a.O.) die von einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und die Prospektprüfung stellen ebenfalls sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, wenn sie der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienen. An der gegenteiligen Verwaltungsauffassung (BMF 20.10.03, IV C-3 S 2253a 48/03, BStBl I 03, 546) ist weiter festzuhalten. Wegen der unter IV R 15/09 anhängigen Revision ruhen Einsprüche insoweit. Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, weil die BMF-Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
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