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  • OFD Münster - Beratungskosten im Strafverfahren

    Durch eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO kommt ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung laut § 153 AO nach, eine abgegebene unrichtige bzw. unvollständige Erklärung richtigzustellen. Die diesbezüglichen Steuerberatungskosten können nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben (Zahlung bis Ende 2005) berücksichtigt werden. Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und werden daher nicht steuermindernd berücksichtigt. Erklärt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) Einnahmen nach, gelten für die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten die zur Selbstanzeige dargestellten Grundsätze entsprechend mit folgender Abweichung: Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stehen, handelt es sich zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen werden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 v.H. in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 v.H. angefallen sind. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüge können die tatsächlichen Kosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden.  

     

    (OFD Münster 14.9.06, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 21/2006)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 876 | ID 113650