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  • OFD Münster - Gewerbliche Infizierung der Tätigkeiten einer Gemeinschaftspraxis

    In den Fällen der integrierten Versorgung nach den §§ 140a ff. SGB V werden zwischen Arzt und Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt. Die Verträge über die integrierte Versorgung können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Frage der gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG stellt sich in den Fällen, in denen die Fallpauschale auch gewerbliche Leistungen, z.B. die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln, abdeckt.  

     

    Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Damit kommt es gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis, sofern die von der Rechtsprechung (BFH 11.8.1999, XI R 12/98, BStBl II 00, 229) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 v.H. überschritten ist. Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist der Anteil der Fallpauschalen, der auf die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln entfällt, dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenüberzustellen. Dabei kann der Umsatz für Arzneien und Hilfsmitteln anhand der Einkaufspreise ermittelt werden, da aus deren Abgabe kein Gewinn erstrebt wird.  

     

    (OFD Münster 23.11.06, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 25/2006,  

    siehe auch: OFD Rheinland 9.6.06, DB 06, 1348 und BMF 1.6.06, IV B 2 - S 2240 - 33/06, DB 06, 1763)