OFD Münster - Rechtsbehelfe gegen Steuernummer
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hatte jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine Steueridentifikationsnummer (SteuerID) zugeteilt, die bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist.
Im Internet sind Mustereinsprüche bzw. -klagen gegen die Erteilung der SteuerID zu finden. Beim FG Köln liegen inzwischen mehr als 100 Feststellungsklagen gegen das BZSt wegen der Erteilung der SteuerID vor, u.a. unter dem Aktenzeichen 2 K 2822/08. Auf Bundesebene wurde der Umgang mit Einsprüchen erörtert, die sich ausschließlich gegen die verfassungsrechtlich unzulässige Verwendung der SteuerID im Steuerbescheid wenden. Derartige Einsprüche sind unzulässig, da die Nennung der SteuerID im Steuerbescheid keine Regelung darstellt.
Einsprüche gegen die Erteilung der SteuerID sind nach § 357 Abs.2 AO gegen das BZSt zu richten, da dieses nach § 139a Abs. 1 AO die Vergabe der SteuerID vorgenommen hat. Sollten im Finanzamt Einsprüche eingehen, sind diese zeitnah an das BZSt zu übersenden. Der Steuer- pflichtige ist über die Weiterleitung des Einspruchs zu informieren.
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