OFD Rheinland - Ermäßigter Steuersatz bei Heilbädern
Um bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, den ermäßigten USt-Satz in Anspruch nehmen zu können, ist es im Einzelfall nicht erforderlich einen bestimmten Heilzweck nachzuweisen (A. 171 Abs. 3 S. UStR). Entgegen der BFH-Rechtsprechung (12.5.07, V R 54/02) ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen der Steuerermäßigung erfüllt. Es gilt allerdings der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, sodass bei Pauschalangeboten bestehend aus Sauna- und Fitnessstudiobesuch der jeweilige Sachverhalt im Einzelfall zu beurteilen ist. In Fällen des sog. Floatens sowie für Heu-, Schoko-, Kleopatra- und Aromabäder kommt der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht.