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  • OFD Rheinland - Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Ist der Geschäftsführer einer GmbH in nicht nur unbedeutendem Umfang an der Gesellschaft beteiligt, ist die Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der GmbH regelmäßig nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. Wird der Geschäftsführer nach Vollbeendigung der GmbH durch eine Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die geleisteten Zinsen zur Refinanzierung der Bürgschaftszahlung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 5.10.04, VIII R 64/02, BFH/NV 05, 54). Sie können auch nicht im Rahmen des § 17 EStG oder bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist lediglich zulässig, soweit diese auf eine Zeit vor Beendigung der GmbH entfallen.  

     

    Finanzierungskosten in Zusammenhang mit einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG können regelmäßig bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Damit stimmen der Zeitpunkt, bis zu dem die Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden können, und der Zeitpunkt, in dem ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder -verlust i.S. von § 17 EStG entsteht, überein (BFH-Urteil vom 19.4.05, VIII R 45/04, BFH/NV 05, 1545).  

     

    Beim BFH anhängig ist noch die Revision zu der Frage des mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach Einbringung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (FG München vom 26.1.04, EFG 04, 974, Revision unter VIII R 28/04). Gleichgelagerte Fälle können daher nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.