OFD Rheinland - Steuerabzug nach § 50a EStG
Das FG Hamburg vertritt die Auffassung, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Beschränkung der Betriebsausgaben entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF 5.4.07, IV C 8 - S 2411/07/0002, BStBl I 07, 449: Ansatz der Betriebsausgaben nur, wenn diese 50 % der Einnahmen übersteigen) nicht zulässig ist (FG Hamburg 15.10.08, 2 K 216/07, Revision unter I R 104/08). Gleichgelagerte Sachverhalte können gemäß § 363 AO ruhen.
Praxishinweis: Durch das JStG 2009 wurde § 50a EStG neu strukturiert. Der Steuersatz sinkt ab 2009 von 20 % auf 15 % der Einnahmen, wobei der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug bestehen bleibt. Sofern es zum Kostennachweis kommt, wird auf die Nettoeinnahmen ein Steuersatz von 30 % (natürliche Personen) bzw. 15 % (Körperschaften) angewandt.
(OFD Rheinland 19.12.08 - Kurzinfo Int. St. 061/2008)
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