OFD Rheinland - Vollzeitpflege für Kinder
Können Kinder oder Jugendliche zeitweilig oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern aufwachsen, so bestehen mehrere Möglichkeiten, die Betreuung und Pflege der Betroffenen zu gewährleisten:
- Bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII erhält die Pflegeperson vom Jugendamt einen Ersatz der materiellen Aufwendungen und ein Erziehungsentgelt. Diese Leistungen orientieren sich an den tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, und werden in einem monatlichen Pauschbetrag gewährt. Die erhaltenen Pflege- und Erziehungsgelder sind nach§ 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern der Inhaber der Personensorge die Hilfe zur Erziehung beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragt und dieser Pflegeperson diese Beihilfe bewilligt wurde (BFH 19.6.97, BStBl II, 652).
- Bei der Vollzeitpflege nach § 34 SGB VIII erhalten qualifizierte Fachfamilien beim Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis für die „Einrichtung Familie“. Diese Erziehungsstelle ist eine Alternative zur Gruppenbetreuung für Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung, die nicht mehr oder noch nicht gruppenfähig sind. Die Fachfamilie erhält ein erhöhtes Erziehungsgeld, einen Aufwendungssatz, einen Beitrag zur Altersvorsorge und eine Unfallversicherung. Die Zahlungen der Pflegesätze stellen keine Beihilfen gemäß § 3 Nr. 11 EStGdar, da kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Daher ist das Entgelt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) zu versteuern.
Das Schreiben enthält umfangreiche Erläuterungen und Verweise auf die Rechtsprechung zu den beiden Fallgruppen.
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