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  • OFD Rheinland - Vortrag von Vermögensstockspenden

    Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde der Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 auf 1 Mio. EUR angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, sodass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG wird nur auf Antrag gewährt. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann nach § 10b Abs. 1a EStG auf den VZ der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume beliebig verteilt werden. Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10-jährigen Abzugszeitraums verbraucht werden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über. Vorträge sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.  

     

    (OFD Rheinland 17.2.09, Kurzinfo ESt 12/2009)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 352 | ID 126212