OFD Rheinland - Werbungskosten bei Altersteilzeit
Im Rahmen der Altersteilzeit gibt es zwei Hauptmodelle. Beim ersten Modell wird die Arbeitszeit um 50 v.H. reduziert. Beim zweiten Modell, dem sogenannten Blockmodell, wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt; nach der ersten Phase, in der die Arbeitszeit ungekürzt bleibt, folgt die Freistellungsphase (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen hätte der Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf 50 v.H. seines Arbeitslohns. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt aber um mindestens 20 v.H. auf. Die Aufstockungsbeträge, die Teil des Arbeitsentgelts darstellen, sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die Werbungskosten, die den in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern entstehen, sind wegen der steuerfreien Aufstockungsbeträge nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen. Ebenso wie bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Werbungskosten.
(OFD Rheinland 21.5.08, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 030/2008)
Hinweis: Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat diese betragsmäßig gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen. Die Steuerfreiheit kommt nicht mehr mit Ablauf des Monats in Betracht, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat.
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