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  • Quellensteuer - Mit der Abgeltungsteuer entfällt die Arbeit bei der Auslandsabgabe

    Bei Dividenden aus dem Ausland werden unabhängig von Freistellungsaufträgen Quellensteuern einbehalten. Diese Renditeminderung lässt sich derzeit nur mühselig über die spätere Steuererklärung korrigieren. Ab 2009 übernehmen die heimischen Depotbanken diese Arbeit sofort bei Auszahlung. Sie verrechnen die Auslandsabgabe gemäß den neuen §§ 32d, 43a Abs. 3 EStG, nur auf die Differenz wird die Abgeltungsteuer einbehalten. Da über die jeweiligen DBA grundsätzlich nur Quellensteuern von 15 v.H. akzeptiert werden, hält das Kreditinstitut auf Dividenden etwa aus den USA, Kanada, Schweden, Norwegen, Japan, Niederlande oder Finnland nur noch 10 v.H. Steuer ein, mit abgeltender Wirkung. Die gleiche Regel gilt auch für Aktienfonds, die verrechnen sofort auf Fonds-ebene, indem die Quellensteuer wie ein Kostenfaktor behandelt wird.  

     

    Damit entfällt der grenzüberschreitende Formalismus ganz. Derzeit müssen Aktionäre noch über die Anlage AUS ihrer Steuererklärung für jedes Land und jeden Fonds separat nach § 34c EStG entscheiden, ob sie die Quellensteuer lieber in begrenztem Umfang voll von der eigenen Steuerlast oder zur Hälfte wie Werbungskosten abziehen möchten. Ab 2009 wirkt sich die Auslandsabgabe dann mühelos in voller Höhe aus.  

     

    Bekanntlich hält sich nicht jedes Land an den Quellensteuersatz von 15 v.H. Die Schweiz verlangt 35 v.H., Italien 27 v.H. und Österreich und Frankreich 25 v.H. sowie Spanien 18 v.H. Diese Differenz wird in Deutschland aktuell und auch ab 2009 nicht mindernd berücksichtigt. Anleger können sich den Aufschlag jedoch nahezu weltweit zurückholen, über eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts. Diese wird dann mit dem Antragsformular des jeweiligen Landes an die dortige Finanzbehörde gesendet. Diese Arbeit verbleibt auch unter dem neuen System, sofern sich Anleger nicht Aktien aus Ländern mit einem Quellensteuersatz von 15 v.H. oder weniger aussuchen.